Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Kaufvertrag

1.1. Der Kaufvertrag wird schriftlich abgeschlossen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern die nachfolgenden Regelungen davon nicht abweichen.

1.2. Der Käufer akzeptiert unwesentliche Abweichungen des Kaufobjekts vom Katalog- oder Ausstellungsmuster, sofern diese Abweichungen zweckmässig und mindestens gleichwertig sind.

1.3. Der Käufer akzeptiert alle Abweichungen aus technischen Gründen (insbesondere Statik) oder wegen konstruktiven Neuerungen.

2. Kaufpreis und Zahlung

2.1. Der Verkaufspreis der Verkäuferin versteht sich rein netto, exklusive MWSt. Anders lautende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

2.2. Der Kaufpreis ist spätestens bei Übergang von Nutzen und Gefahr (Ziffern 3.1 und 3.2 hienach) zu bezahlen.

2.3. Der Kaufpreis ist bar zu bezahlen. Der Barzahlung gleichgestellt sind Zahlungen mit EC-Direkt und Postcard oder Vergütungen an die von der Verkäuferin angezeigte Bankverbindung. Bei Zahlungen mit Kreditkarte verrechnet die Verkäuferin einen Zuschlag von 3%.

2.4. Ist das Kaufobjekt gebrauchstauglich übergeben worden, ist der Käufer, auch wenn ein Garantiefall eingetreten ist, nicht berechtigt, einen Kaufpreisrückbehalt zu machen.

2.5. Die Verrechnung des Kaufpreises mit Forderungen des Käufers wird ausgeschlossen.

3. Prüfung, Übergabe und Eigentumsvorbehalt

3.1. Holt der Käufer das Kaufobjekt (selber oder durch einen Dritten) im Geschäft der Verkäuferin ab, gehen Nutzen und Gefahr am Kaufobjekt mit der Übergabe im Geschäft auf den Käufer über.

3.2. Liefert die Verkäuferin das Kaufobjekt an einen Bestimmungsort, gehen Nutzen und Gefahr am Kaufobjekt mit der Übergabe am Bestimmungsort auf den Käufer über.

3.3. Alle Transportkosten (Verpackung, Versand bzw. Lieferung, Transportversicherung usw.) gehen zulasten des Käufers.

3.4. Die vereinbarten Transportkosten gelten bis und mit Ausladen des Kaufobjekts am Bestimmungsort («bis Bordsteinkante»). Zusätzlicher Auf- wand für den Weitertransport des Kaufobjekts (in Wohnräume, Garten usw.) wird separat verrechnet.

3.5. Der Käufer hat die Gebrauchstauglichkeit des Kaufobjekts sofort nach Übergabe zu prüfen und allfällige Mängel spätestens 10 Tage nach der Übergabe schriftlich und begründet zu rügen.

3.6. Das Kaufobjekt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Käufers eintragen zu lassen (Art. 715 ZG B).

4. Zahlungsverzug des Käufers

4.1. Im Kaufvertrag vereinbarte Zahlungstermine sind Verfalltage. Der Verzugszins beträgt 6%.

4.2. Im Zahlungsverzug des Käufers gelten die Bestimmungen von Art. 102 bis 109 OR.

4.3. Im Zahlungsverzug des Käufers kann die Verkäuferin zudem jederzeit vom Kaufvertrag zurücktreten, das Kaufobjekt zurücknehmen und eine Entschädigung für die Abnützung und die Spesen verrechnen. Die Abnützungsentschädigung beträgt im ersten Jahr pauschal 30% und für jedes weitere Jahr pauschal 15% des Verkaufspreises. Der Nachweis eines grösseren Schadens (wie bei ausserordentlicher Abnützung) bleibt vorbehalten.

4.4. Im Zahlungsverzug des Käufers behält die Verkäuferin das Kaufobjekt in ihrem Geschäft zurück. Sie ist nicht verpflichtet, das Kaufobjekt zu hinterlegen.

4.5. Ruft der Käufer das Kaufobjekt bis zum Ablauf der vereinbarten Liefer- zeit nicht ab oder verweigert der Käufer die Annahme des Kaufobjekts, wird der gesamte Kaufpreis sofort mit Ablauf des Liefertermins bzw. mit der Annahmeverweigerung zur Zahlung fällig, auch wenn das Kaufobjekt nicht an den Käufer übergeben worden ist. Die Ziffern 4.2 und

4.3 hievor bleiben vorbehalten.

4.6. Hat der Käufer das Kaufobjekt übernommen, hat er während des Zahlungsverzugs keinen Anspruch auf Garantieabwicklung (Ziffer 6.3 hienach).

5. Übergabeverzug der Verkäuferin

5.1. Die Übergabefristen erstrecken sich um alle Ereignisse höherer Gewalt, die Feier- und Ferientage, Lieferverzögerungen von Dritten, behördliche Massnahmen, Streiks, Transportbeschädigungen des Kaufobjekts und Transportverzögerungen.

5.2. Hält die Verkäuferin den Übergabetermin nicht ein, darf der Käufer der Verkäuferin vorerst nur eine angemessene Nachfrist zur Übergabe des Kaufobjekts ansetzen.

5.3. Nach ungenutztem Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer entweder eine weitere Nachfrist ansetzen oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

5.4. Die Verkäuferin schuldet dem Käufer aus dem Übergabeverzug keinen Schadenersatz, sofern sie den Verzug nicht grobfahrlässig oder absichtlich verursacht hat.

6. Garantie für Drittprodukte

6.1. Die Verkäuferin tritt dem Käufer für das Kaufobjekt alle Garantieansprüche gemäss dem Garantieschein des Herstellers ab.

6.2. Die Verkäuferin leistet dem Käufer selber keine Garantie. Jegliche Gewährleistungsansprüche des Käufers gegenüber der Verkäuferin werden aufgehoben.

6.3. In Garantiefällen organisiert die Verkäuferin dem Käufer die Garantieabwicklung mit dem Hersteller.

6.4. Alle Kosten aus der Garantieabwicklung (Verpackung, Versand bzw. Lieferung usw.) gehen zulasten des Käufers.

6.5. Ist das Kaufobjekt Gebrauchtware, werden alle Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller, dem Voreigentümer wie auch gegenüber der Verkäuferin ausgeschlossen.

6.6. Nimmt der Käufer, ohne schriftliche Zustimmung der Verkäuferin, Änderungen oder Reparaturen am Kaufobjekt vor, erlöschen alle Garantie- und Gewährleistungsansprüche des Käufers.

6.7. Der Käufer benützt das Kaufobjekt auf eigenes Risiko. Vor der ersten Inbetriebnahme hat er die Gebrauchsanleitung zu konsultieren. Er ist für die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften und -abstände (z.B. bei der Verwendung von Teleskoplanzen) verantwortlich. Die Verkäuferin hat keine Instruktionspflicht.

7. Garantie für Eigenprodukte

7.1. Auf Eigenprodukten leistet die Verkäuferin eine Garantie von 2 Jahren ab Übergabe. Der Käufer hat primär Anspruch auf Reparatur und sekundär auf Ersatzleistung. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Ersatz eines weiteren Schadens. Minderungs- und Wandelungsrecht sind ausgeschlossen.

7.2. Für Eigenprodukte gelten die Bestimmungen der Ziffern 6.3 bis 6.7 hievor analog.

8. Gerichtsstand

8.1. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt als Gerichtsstand Thun.


Version: 09.05.2023

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